Spenden

Gutes zu tun zahlt sich für Sie aus.

Mit Ihrer Zustiftung oder Spende helfen Sie den Kirchengemeinden bei der Erhaltung ihrer Kirchengebäude und deren Ausstattung. Die Gemeinnützigkeit der Stiftung Kirchliches Bauen in Mecklenburg hilft Ihnen, Ihrer guten Taten für die Pflege des kulturellen Erbes mit zu realisieren.


 

Kontoverbindung:
IBAN: DE92 5206 0410 0000 5205 00
BIC: GENODEF1EK1
Evangelische Kreditgenossenschaft eG

Ihre Spende

Eine Spende an die Stiftung Kirchliches Bauen in Mecklenburg wird nicht dem Stiftungskapital zugebucht, sondern wird zeitnah verwendet. Das heißt die Spende wird in voller Höhe für ein unterstütztes Projekt der Stiftung Kirchliches Bauen in Mecklenburg ausgegeben.

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Ihre Zustiftung oder Spende bringt uns weiter: 2016 konnte die Kirchengemeinde Holzendorf (bei Neubrandenburg) mit Hilfe des Förderkreises und der Stiftung Kirchliches Bauen in Mecklenburg den Altar restaurieren.

Ihre Zustiftung

Bei einer Zustiftung wird Ihre Zuwendung dem Kapital der Stiftung Kirchliches Bauen in Mecklenburg zugefügt und sicher angelegt. Die Erträge daraus fließen jährlich und somit dauerhaft in förderwürdige Projekte, die die Stiftung Kirchliches Bauen in Mecklenburg unterstützt. Somit bedeutet eine einmalige Zustiftung zum Stiftungskapital eine fortlaufende und immerwährende Unterstützung.

Mit Ihrer Zustiftung stimmen Sie dem Stiftungsgedanken zu, Vorhaben der örtlichen Kirchen und Kirchgemeinden an eigenen oder in Nutzung befindlichen Gebäuden zu fördern, für die in der Regel keine Patronatsmittel zur Verfügung stehen. Ebenso reicht die Stiftung Gelder aus für Ausstattungsstücke, wie Altäre, Taufen, Kanzeln, Glocken oder Orgeln. Förderfähig sind darüber hinaus Vorhaben der örtlichen Kirchen und Kirchgemeinden an Anlagen, wie Kirchhöfen, Pfarrhöfen und unbebauten Grundstücken oder Grundstücksteilen. Förderfähig sind zudem wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet des Sakralbaus oder der Sakralkunst.


 

Steuerliche Regelungen

Von Ihrer Zuwendung zur der Stiftung Kirchliches Bauen in Mecklenburg profitieren die Projekte, denen wir helfen. Von Ihrer Zuwendung profitieren aber auch Sie durch Minderung Ihrer Steuerlast.

Nach dem aktuellen Stiftungssteuerrecht können bei

  • Zuwendungen zum Stiftungskapital innerhalb eines 10-Jahreszeitraums max. 1 Million Euro als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden – zusätzlich zum allgemeinen Spendenabzug,
  • Spenden an die Stiftung Kirchliches Bauen in Mecklenburg Privatpersonen max. 20% des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte bzw. Firmen 0,4% der gesamten Umsätze und der aufgewendeten Löhne und Gehälter steuermindernd als allgemeiner Spendenabzug geltend gemacht werden.

Der Staat unterstützt somit Ihre Zustiftung als „Sonderausgabe“ und Ihre Spende durch den allgemeinen Spendenabzug.

Zudem werden auch testamentarischen Zuwendungen durch steuerrechtliche Regelungen honoriert: Auf ein Erbe oder Vermächtnis, das zugunsten der Stiftung Kirchliches Bauen in Mecklenburg festgelegt wird, entfallen keine Erbschafts- oder Schenkungssteuern. Ihre Zustiftung als letzter Wille geht somit ungeschmälert in voller Höhe in das Stiftungskapital.

Wenn Sie selbst geerbt haben und als Erbe die Ihnen übergebenen Vermögenswerte ganz oder teilweise innerhalb von zwei Jahren nach Erbantritt der Stiftung Kirchliches Bauen in Mecklenburg überschreiben, können Sie sich die darauf angefallene Erbschaftssteuer erstatten lassen.